Kernzonenvorschriften dienen nicht dem Schutz der Bausubstanz eines Denkmalpflegeobjekts, sondern dem Schutz der äusseren Erscheinung des Ortskerns (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.08.1997, BEZ 1997 Nr. 21). Da die Kernzonenvorschriften den Schutz der äusseren Erscheinung bezwecken, ist es unzulässig, Imitationen, die als solche nicht erkennbar sind, zu verbieten (VGer ZH, VB.2010.00628, 12.01.2011, E. 4.5).